Das Recht der Versicherungen (Individualversicherungsrecht) umfasst eine Fülle von Themenkomplexen rund um die angebotenen Versicherungsleistungen, grob strukturiert jedoch das Versicherungsvertragsrecht, das Versicherungsunternehmensrecht und das Versicherungsaufsichtsrecht.
Das Recht des Versicherungsvertrages
Hierbei handelt es sich um das Vertragsrecht für Versicherungsverträge. Dies ist überwiegend im Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) geregelt und auf die begründete und gestaltete Rechtsbeziehung zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages ausgerichtet. Das VVG erfasst zudem Versicherungsverträge, die abgeschlossen werden müssen (Pflichtversicherungen, wie die Kfz-Haftpflichtversicherung).
Das Recht des Versicherungsunternehmens
Dieses Recht regelt die Gründung und Organisation von Versicherungsunternehmen, wobei vorrangig spezielle Regelungen für Versicherungsunternehmen, insbesondere das Aufsichtsrecht aber auch nachrangig das allgemeine Gesellschafts- und Vereinsrecht gelten.
Das Recht der Versicherungsaufsicht
Hierbei handelt es sich um öffentliches Recht, wenngleich es zum Privatversicherungsrecht zählt. Im Aufsichtsrecht werden die Voraussetzungen für die Aufnahme und Betreiben des privaten Versicherungsgeschäfts durch die Versicherungsunternehmen sowie ihre behördliche Kontrolle geregelt. Maßgeblich ist das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
Das "neue" VVG
Seit dem 01. Januar 2008 gilt das VVG, dass das VVG a. F. vom 30. Mai 1908 abgelöst hat.